Gesetz über die Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsfinanzierungsgesetz) (G-SIG: 12020641)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B53 <br><br><b>Inhalt:</b> Gesetzliche Regelung der Fraktionsfinanzierung, Einführung einer absoluten Obergrenze für die Zuschüsse an die Fraktionen bis zum 31.12.2000, Verpflichtung der Fraktionen zur Offenlegung ihrer Finanzen, Überprüfung durch den Rechnungshof und Vorlage eines jährlichen Prüfberichts. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bundestag/Gesetzliche Regelung der Finanzen der Fraktionen des Deutschen Bundestags * Bundesrechnungshof/Überprüfung der Finanzen der Bundestagsfraktionen durch den Bundesrechnungshof * Fraktion/ Gesetzliche Regelung der Finanzen der Fraktionen des Deutschen Bundestags