Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) (G-SIG: 14019079)
<b>Inhalt:</b> Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999 in Einnahmen und Ausgaben auf 488 Mrd DM, Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten bis zur Höhe von 56,2 Mrd DM, Übernahme fälliger Kredite des Fonds Deutsche Einheit und des ERP-Sondervermögens durch Schuldenbeitritt, Ermächtigung zur Übernahme versch. Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen, Einsparung von Planstellen in Höhe von 1,5 der ausgebrachten Planstellen, Begrenzung der Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit auf 8 Mrd DM, Verwendung des Aufkommens aus der Mineralölsteuer für sonstige verkehrspolitische Zwecke und andere, teilweise gegenüber dem Vorjahr unveränderte Vorschriften. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> U.a. Feststellung des Bundeshaushaltsplans auf 485,7 Mrd DM, Reduzierung von Kreditaufnahmeermächtigungen, Haushaltssperren für Verpflichtungsermächtigungen und Leistungsentgelte für Fernmeldedienstleistungen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Haushaltsgesetz/Bundeshaushaltsgesetz 1999 * Nettokreditaufnahme/ Kreditaufnahme im Haushaltsjahr 1999 * Stellenplan/ Stelleneinsparungen bei der Bundesverwaltung im Haushaltsjahr 1999 * Dienstreise/Vereinfachtes Verfahren zur Abrechnung * Bundesanstalt für Arbeit/Liquiditätshilfen 1999 an die BfA * Mineralölsteuer/ Änderung der Zweckbindung