Gesetz über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MLG)
Unterbindung von Niedriglöhnen und Niedrigstlöhnen zur Sicherung einer hinreichenden materiellen und sozio-kulturellen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: Einführung einer unabdingbaren Zahlungsverpflichtung, Festsetzungsregelungen: Einrichtung einer Mindestlohnkommission durch das BMAS und Berufung eines Vorsitzenden, paritätische Besetzung mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern, gesetzliche Mindesthöhe von 8,5 Euro, jährliche Fortschreibung zum 31. August und Umsetzung durch Rechtsverordnung des BMAS, Genehmigungsvorbehalt des BMAS bzw. der BRg; Kontrolle durch Zollverwaltung, Strafbewehrung; <br /> Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA G050 und G057 sowie G029