Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
Errichtung einer "Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung" als rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts in Berlin: Stiftungszweck, Stiftungsvermögen Organe der Stiftung und deren Aufgaben<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses</strong>: Möglichkeit zur Bestellung der Mitglieder des Beirats aus dem In- wie aus dem Ausland; Einbindung des Willy-Brandt-Hauses in Lübeck in die Stiftungstätigkeit der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung und Sicherung musealer und wissenschaftlicher Betreuung des Willy-Brandt-Forums Unkel;<br /> Änderung § 8 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung und § 2 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung