Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung
Erhöhung der Sonderzuwendung für Beamte, Richter, Soldaten und Versorgungsempfänger mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 auf ein 13. Monatsgehalt, Anhebung des Sonderbetrages für Kinder auf 50 DM, Erhöhung der besonderen Zuwendung für Wehrsoldempfänger auf 185 DM sowie Wegfall der Verminderung der Sonderzuwendung um die im Entlassungsjahr abgeleisteten Monate des Wehrdienstes, falls der Berechtigte nach Entlassung aus dem Wehrdienst unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Änderungen