Gesetz über die Einführung von Gruppenverfahren
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher durch Verallgemeinerung und Ersatz der durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eingeführten Bündelung individueller Ansprüche bei Absenkung der Zugangsschranken als sog. Gruppenverfahren in der Zivilprozessordnung: Regelungen zu Eröffnung, Teilnahme, Durchführung und Rechtsmitteln betr. Gruppenverfahren; Verjährungshemmung und erstinstanzliche Zuständigkeit; Kostenregelungen;<br /> Einfügung Buch 6 (§§ 606 bis 631) Zivilprozessordnung, Änderung § 204 Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 71 und 118 Gerichtsverfassungsgesetz, versch. §§ Gerichtskostengesetz sowie Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Aufhebung Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 17/13756 (GESTA 17. WP C179) in geringfügig geänderter Fassung<br /> Erneute Wiedervorlage unter dem Titel Gesetz zur Einführung von Gruppenverfahren siehe BT-Drs 18/13426 GESTA C173