Gesetz über die Eidesleistung bei Einbürgerungen (G-SIG: 15019638)
<b>Bezug:</b> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem beim BR eingebrachten Länderantrag auf Drs. 67/05 B052 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung § 10, Einfügung § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz: Verpflichtung für Ausländer zur Leistung eines Eides oder Gelöbnisses vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, Eidesformel. Der Vollzugsaufwand für die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erhöht sich geringfügig. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Eid/Gesetz über die Eidesleistung bei Einbürgerungen * Staatsangehörigkeitsgesetz/Änderung § 10, Einfügung § 15 StAG betr. Einbürgerung