Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensusgesetz) (G-SIG: 09020178)
<b>Inhalt:</b> Fortführung des Mikrozensus für die Jahre 1983 bis 1990, Neuregelung der zu erfragenden Sachverhalte, der Periodizität und des Auswahlsatzes. Die beim Bund entstehenden jährlichen Kosten beim Statistischen Bundesamt betragen 1,14 Mio DM. Bei den Statistischen Landesämtern entstehen Kosten in Höhe von ca. 11,4 Mio DM pro Jahr; bei der Neuwahl in den Ländern entstehen voraussichtliche einmalige Kosten in Höhe von 0,35 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Der Auswahlsatz im Jahr 1983 wird von 1 v.H. auf 0,5 v.H. der Bevölkerung festgesetzt. Daten über Tatbestände, die den Beruf, die Tätigkeitsmerkmale u.a. betreffen, werden frühestens ab 1984 erhoben. Die Tatbestände bei Pendlern, über benutzte Verkehrsmittel u.a. werden frühestens ab 1984 im Abstand von drei bis fünf Jahren nachgefragt. Auskünfte über vermögenswirksames Sparen und über Führerscheinbesitz und dessen Ausnutzung entfallen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Bevölkerungsstatistik/Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens * Arbeitsmarktstatistik/Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens