Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Gebäude- und Wohnungsstichprobengesetz) (G-SIG: 11020421)
<b>Inhalt:</b> Durchführung einer Gebäude- und Wohnungsstichprobe alle 5 Jahre - beginnend 1990 -, Begrenzung des Auswahlsatzes auf 1 v.H. der Wohnungen. Bund und Ländern entstehen 1990 Kosten in Höhe von 23,4 Mio DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wohnungsstatistik/Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens * Repräsentativerhebung/Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens * Gebäudestatistik/Gebäude- und Wohnungsstichprobengesetz