Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) (G-SIG: 10020124)
<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 134/82, BT Drs. 9/1922, s.a.GESTA/9.WP/S.491) Siehe auch I04, I05, I08 und I38 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinien des Rates der EG 77/452/EWG vom 27.6.77 und 77/453/EWG vom 27.6.77, ABl. L 176, S. 1 und 8 Europäisches Übereinkommen vom 25.10.67, BGBl II, 1972, S. 629 <br><br><b>Inhalt:</b> Ablösung des Krankenpflegegesetzes vom 20.9.1965: Neuregelung des Zugangs zum Beruf und Neuordnung der Ausbildung für die Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers, der Kinder-, Krankenschwester und des Kinderkrankenpflegers, der Krankenpflegehelferin und des Krankenpflegehelfers; Umsetzung von EG- Recht in innerdeutsches Recht. Der Bund wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Den Ländern und Gemeinden entstehen aus der Durchführung dieses Gesetzes geringfügige Mehrkosten, soweit sie Träger von Schulen sind. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates wird die Probezeit bei der Krankenpflege auf sechs Monate und bei der Krankenpflegehilfe auf drei Monate erweitert. Für den Ausbildungsvertrag wird die Schriftform festgelegt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Berufsausbildung/Neuordnung der Ausbildung für die Berufe in der Krankenpflege * Krankenpflegehelfer/Neuregelung des Zugangs zum Beruf und Neuordnung der Ausbildung für die Berufe in der Krankenpflege * Kinderkrankenpfleger/Neuregelung des Zugangs zum Beruf und Neuordnung der Ausbildung für die Berufe in der Krankenpflege * Kinderkrankenschwester/Neuregelung des Zugangs zum Beruf und Neuordnung der Ausbildung für die Berufe in der Krankenpflege * Rechtsangleichung in den EG/Umsetzung von EG-Recht in innerdeutsches Recht im Bereich der Berufe der Krankenpflege