Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)
Anpassung des Rechtsinstituts der Annahme als Kind an seine heutigen Aufgaben unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls: Eingliederung des Kindes in die neue Familie mit allen Rechtswirkungen, Erlöschen der alten Verwandtschaftsverhältnisse, Unauflösbarkeit des neuen Eltern-Kindverhältnisses, Begründung der Adoption nicht mehr durch Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein ausländisches Kind;<br /> Neuregelung des Rechtsinstituts der Annahme als Kind in §§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch, Folgeänderungen in weiteren §§ Bürgerliches Gesetzbuch sowie in mehreren anderen Gesetzen<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Titeländerung (eingebracht als: Gesetz über die Annahme als Kind); Änderungen; Annahme einer Entschließung<br /> <br /> <strong>Angenommener Änderungsantrag: </strong>Änderungen