Gesetz über die Amtsausstattung des Bundeskanzlers nach der Beendigung seiner Amtszeit
Gesetzliche Definition möglicher fortwirkender Amtsaufgaben eines ehemaligen Bundeskanzlers sowie der hierfür angemessenen personellen und sachlichen Amtsausstattung, Begrenzung auf den Zeitraum von 4 Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt;<br /> Einfügung § 12a Bundesministergesetz