Gesetz über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung
Einwilligung auch in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihres über 14jährigen, einsichtsfähigen, urteilsfähigen und zustimmenden Sohnes als Teil der Personensorge, Erfordernis der Befähigung zum Facharzt für Kinderchirurgie oder Urologie zur Durchführung, Grenzen des Einwilligungsrechtes;<br /> Einfügung 1631d Bürgerliches Gesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Landgerichts Köln betr. Beschneidung eines minderjährigen Jungen (151 Ns 169/11)<br /> Antrag des betr. Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen auf BT-Drs 17/10331<br /> Siehe auch GESTA C135