Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
Einwilligung auch in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihres nicht einsichtsfähigen und nicht urteilsfähigen Sohnes als Teil der Personensorge der Eltern, Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst, Grenzen des Einwilligungsrechtes; Zulässigkeit der Beschneidung durch von einer Religionsgesellschaft vorgesehene Personen in den ersten sechs Monaten nach Geburt, Erfordernis besonderer Ausbildung und einer einem Arzt vergleichbaren Befähigung;<br /> Einfügung § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Landgerichts Köln betr. Beschneidung eines minderjährigen Jungen (151 Ns 169/11)<br /> Antrag des betr. Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen auf BT-Drs 17/10331<br /> Siehe auch GESTA C141