Gesetz über den Beruf des Rettungssanitäters (Rettungssanitätergesetz - RettSanG)
Schaffung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter", Festlegung der Voraussetzungen für die Berufsausübung, u. a. Vollendung des 17. Lebensjahres, abgeschlossene Volksschulbildung oder Hauptschulabschluß und zweijährige Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule für Rettungssanitäter mit staatlicher Prüfung als Abschluss