Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Bundeseinheitliche Regelung für das Berufsbild des Operationstechnischen Assistenten, Ausbildungsregelung als Gesundheitsberuf, Umfang des Unterrichts und Qualifikationserfordernis der Lehrkräfte, Finanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz;<br /> <strong>Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten</strong> (OTAG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Dem Bundeshaushalt entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Beschluss der 79. Gesundheitsministerkonferenz am 29./30.06.2006 für eine bundeseinheitliche Regelung des Berufsbildes<br /> Wiedervorlage des bereits in der 16. WP auf BR-Drs 111/09 (Beschluss) (BT-Drs 16/12679) eingebrachten Gesetzentwurfs, der seinerzeit nicht zu Ende beraten wurde (s. GESTA 16. WP M030)<br /> Unveränderte Wiedervorlage siehe BR-Drs 126/14 GESTA 18. WP M004<br />