Gesetz über den Beruf des Logopäden (G-SIG: 00020080)
<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 7.WP eingebracht (BT Drs. 7/3852, s.a. GESTA/7.WP/S.681) <br><br><b>Inhalt:</b> Bundeseinheitliche Regelung der Zulassung und Berufsausübung des Logopäden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gleichwertige Ausbildung als Logopäde abgeschlossen hat oder bei dem eine mindestens zehnjährige Tätigkeit in der Sprach- und Stimmheilkundetherapie vorliegt, erhält auf Antrag die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Logopäde bzw. Logopädin zu führen. Die Zulassung zur Ausbildung ist auch nach Hauptschulabschluß in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer möglich. Die Mehrkosten des Gesetzes belaufen sich auf ca. 0,182 Mio DM jährlich, wovon die Länder 0,157 Mio DM, der Bund 0,025 Mio DM aufzubringen haben. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ausbildungsordnungen/Gesetz über den Beruf des Logopäden * Berufsbild/Gesetz über den Beruf des Logopäden * Heilberuf/Gesetz über den Beruf des Logopäden