Gesetz über den Beruf des Logopäden
Bundeseinheitliche Regelung der Zulassung zum Beruf des Logopäden: Regelung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde", Vorschriften über die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Ausbildungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und die Gleichstellung der nach Landesrecht erworbenen Anerkennungen, Ermächtigung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit zur Regelung von Anforderungen an Ausbildung und Prüfung<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage siehe BT-Drucksache 08/741, GESTA 8. WP I003