Gesetz über den Beruf des Diätassistenten
Bundeseinheitliche Regelung der Zulassung zum Beruf des Diätassistenten: Dreijährige Lehrgangsausbildung, staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit sowie geistige und körperliche Eignung als Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung "Diätassistent", Regelungen zur Anerkennung sowie Anrechnung anderer Ausbildungen, Ermächtigung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zum Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;<br /> Gesetz über den Beruf des Diätassistenten als Abschnitte I bis III, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Diätassistentin vom 23. Februar 1965 sowie der zugehörigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drucksache 35/72<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1974;<br /> Änderung § 11 Satz 1<br /> <br /> <strong>Antrag des Vermittlungsausschusses: </strong>Zweijährige Lehrgangsausbildung als Zulassungsvoraussetzung;<br /> Änderung § 2 Abs. 1 Nr. 1