Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Neuregelung der Rettungsassistentenausbildung aufgrund der gestiegenen Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst, Modernisierung des Berufsbildes, Einführung der neuen Berufsbezeichnung der "Notfallsanitäterin" und des "Notfallsanitäters", Verlängerung der Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahre, Ausbildungsziele, Qualitätsanforderungen an die Stätten der praktischen Ausbildung, Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer; stärkere Einbindung des ambulanten Bereichs während der praktischen Hebammenausbildung; Folgeänderungen;<br /> Konstitutive Neufassung Rettungsassistentengesetz unter dem Titel Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (<span style="font-weight: bold">Notfallsanitätergesetz</span> - NotSanG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 6 Hebammengesetz, Änderung § 6 Approbationsordnung für Ärzte sowie Änderung Anlage 2 Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Aufhebung Rettungsassistentengesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Korrekturen und Klarstellungen betr. gesundheitlicher Eignung, Ausbildungsinhalte und angestrebte Befähigungen, beamtenrechtliche Vorgaben, Lehrpersonal u.a.