Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) (G-SIG: 11020513)
<b>Bezug:</b> Bericht der Kommission über die Reform des Auswärtigen Dienstes von 1971; Reformberichte der Bundesregierung (BT Drs. 7/1551(neu), 8/ 1400, 8/4513, 10/882 und 10/4204); Entschließung des Deutschen Bundestages vom 24.11.1988 (BT Drs. 11/3423) Siehe auch das Begleitgesetz Auswärtiger Dienst B73, vergleiche auch A02 <br><br><b>Inhalt:</b> Schaffung der für die Gegebenheiten des Auswärtigen Dienstes erforderlichen Sonderregelungen auf der Grundlage des allgemeinen Dienstrechts: Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes, Personaleinsatz und Personalreserve, besondere Pflichten der Beamten im Auswärtigen Dienst, besondere Verantwortung und Fürsorge des Dienstherrn, insbesondere Ausgleich von Nachteilen für den Bediensteten und die Familien, Anerkennung der Mitwirkung der Ehegatten am dienstlichen Auftrag, Fürsorge für Ausbildung und Entwicklung der Kinder, Leitlinien für Auslandsumzüge, Wohnungsfürsorge und Besoldung. Es entstehen Kosten von 7,8 Mio DM im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes und von 1,0 Mio DM im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Dienstrecht/Sonderregelungen Auswärtiger Dienst * Ehegatte/ Mitwirkung der Ehegatten im Auswärtigen Dienst * Kind/Fürsorge für Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Dienstes * Auslandsbesoldung/ Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes * Wohnungsfürsorge im öffentlichen Dienst/Wohnungsfürsorge im Auswärtigen Dienst * Umzugskosten/Auslandsumzüge Auswärtiger Dienst * Datenschutz/ Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Auswärtigen Dienst