Gesetz über das Verkehrszentralregister (Verkehrszentralregistergesetz - VZRG) (G-SIG: 00020460)
<strong>Inhalt:</strong> Erfassung der wesentlichen Verkehrsverstöße, Eintragung von Bußgeldbescheiden von 100 DM an, Schaffung bundeseinheitlicher Eintragungsvoraussetzungen, Verkürzung und Vereinfachung der Tilgungsfristen, Verbot "Schwarzer Listen" sowie Verwertungsverbot der getilgten und nicht eintragungsfähigen Verstöße.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Bußgeldbescheid/Eintragung von Bußgeldbescheiden von 100 DM an in das Verkehrszentralregister * Ordnungswidrigkeit/Tilgung von Ordnungswidrigkeiten im Verkehrszentralregister in der Regel nach 2, spätestens nach 5 Jahren, selbst bei zwischenzeitlich neuen Eintragungen * Straftilgung/Tilgung von Ordnungswidrigkeiten im Verkehrszentralregister in der Regel nach 2, spätestens nach 5 Jahren, selbst bei zwischenzeitlich neuen Eintragungen * Verkehrsdelikt/Verwertungsverbot der getilgten und der nicht eintragungsfähigen Verkehrsverstöße für die Zwecke des Verkehrszentralregisters