Gesetz über das Einsichtsrecht in Umweltakten (Akteneinsichtsrechtsgesetz - AERG) (G-SIG: 11020137)
<strong>Bezug:</strong> Wiedervorlage des bereits in der 10. WP eingebrachten Gesetzentwurfs (s. GESTA 10.WP B43, Abschlußband S. 973) <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Akteneinsicht in Umweltakten für jedermann, natürliche und juristische Personen, ohne Nachweis eines berechtigten Interesses oder Angabe des Verwendungszwecks; Regelung des Schutzes personenbezogener Daten, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Rechtsdurchsetzung auf Strafverfolgung; Gewährung eines beschränkten Einsichtsrechts, soweit durch Geheimhaltung erforderlich; Regelung des Akteneinsichtsverfahrens; Pflicht zur Veröffentlichung von Aktenordnungen und -verzeichnissen sowie von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Einsicht in besondere aufgrund von Umweltvorschriften anzufertigende Verzeichnisse und Datensammlungen; Änderung von § 10 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 Bundes- Immissionsschutzgesetz sowie von § 22 Chemikaliengesetz. Trotz eines zunächst erhöhten Arbeitsaufwands werden aufgrund einer effektiveren Verwaltungsstruktur Kosteneinsparungen erwartet. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Chemikaliengesetz/Änderung durch Akteneinsichtsrechtsgesetz * Umweltgefährdung/Information über Umweltgefährdungen durch Akteneinsichtsrecht * Datenschutz/Schutz personenbezogener Daten im Akteneinsichtsrechtsgesetz * Betriebsgeheimnis/Schutz des Betriebsgeheimnisses im Akteneinsichtsrechtsgesetz * Geschäftsgeheimnis/Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Akteneinsichtsrechtsgesetz * Behörde/Schutz des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses im Akteneinsichtsrechtsgesetz * Strafverfolgung/Regelung der Strafverfolgung im Akteneinsichtsrechtsgesetz * Akten/Pflicht zur Veröffentlichung von Aktenordnungen und -verzeichnissen durch Akteneinsichtsrechtsgesetz * Bundes-Immissionsschutzgesetz/Änderung durch Akteneinsichtsrechtsgesetz * Akteneinsicht/Regelung durch Akteneinsichtsrechtsgesetz