Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) (G-SIG: 12020771)
<strong>Bezug:</strong> Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1); der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage B93 (BT-Drs 12/7520)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Behördliche Erfassung von gesetzlich festgelegten Daten von Ausländern in einer zentralen, vom Bundesverwaltungsamt geführten Datei, Regelung der Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde, des Datenschutzes und der Rechte der Betroffenen; Aufhebung § 6 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes und § 2 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge. Dem Bund entstehen Kosten von ca. 2,3 Mio DM, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit der Regierungsvorlage auf BR Drs. 217/94 (s. GESTA B93, BT-Drs 12/7520).<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Datenübertragung/Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister * Datenschutz/Datenschutz gem. Ausländerzentralregistergesetz * Informationelle Selbstbestimmung/Rechte des Ausländers gem. Ausländerzentralregistergesetz * Bundesverwaltungsamt/Aufhebung § 6 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes betr. Ausländerzentralregistergesetz * Flüchtling/Aufhebung § 2 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge betr. Ausländerzentralregistergesetz