Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVerfG) (G-SIG: 09020123)
<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit der BR-Initiative C25 (BT-Drs 09/221); BVerfG Entscheidungen vom 25.2.81 (1 BvR 413/80) und vom 30.6.81 (1 BvR 561/81); BVerwG Entscheidungen vom 19.5.81 (IC 168/79 und IC 170/79)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Zusammenfassung der bisher in verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen über das Asylrecht, Regelung für den Aufenthaltsstatus des Asylbewerbers, Beschleunigung des Verfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Verwaltungsgerichtsverfahrens; Änderung der §§ 11,15 und 24 sowie Aufhebung der §§ 28 bis 46 Ausländergesetz, Änderung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und Aufhebung des zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens. Der Entwurf verursacht keine zusätzlichen Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit C25. Es werden erhebliche redaktionelle und sachliche Ergänzungen vorgenommen. Insbesondere werden Maßnahmen zur Beschleunigung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens geändert. U.a. werden an die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Ausländers verfahrensrechtliche Folgen geknüpft. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden wird der Widerspruch weitgehend ausgeschlossen. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist befristet und muß begründet werden. Zur Durchführung des Asylverfahrens wird dem Ausländer, der den Antrag gestellt hat, der Aufenthalt nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.Er hat keinen Anspruch darauf sich in einem bestimmten Land oder in einem bestimmten Ort aufzuhalten. Bei der Errichtung zentraler Ausländerbehörden für die Entgegennahme von Asylanträgen und einer erweiterten dezentralen Tätigkeit des Bundesamtes werden voraussichtlich zusätzliche Personal- und Sachkosten in Höhe von 0,45 Mrd DM jährlich entstehen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Ausländergesetz/Änderung der §§ 11,15 und 24 sowie Aufhebung der §§ 28 bis 46 Ausländergesetz betr. Neuregelung des Asylverfahrens * Verwaltungsgerichtsordnung/Änderung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO betr. Neuregelung des Asylverfahrens * Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge/Beschleunigung des Verfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge * Grundgesetz: Art.2/Einschränkung von Artikel 2 Abs.2 Satz 1 GG durch das Asylverfahrensgesetz