Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark (G-SIG: 12020459)
<b>Bezug:</b> Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der DDR, BGBl II 1990, Nr. 20 S. 518 (s. GESTA 11. WP XR01, Abschlußband S. 773), Einigungsvertrag Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 4, BGBl II 1990, Nr. 35 S. 885 (s. GESTA 11. WP XR04, Abschlußband S. 780) Siehe auch D20, D22, D32 und D60 <br><br><b>Inhalt:</b> Regelung der rechtlichen Rücknahme- und Rückforderungsvoraussetzungen in Mißbrauchsfällen bei der Währungsumstellung von DDR-Mark in Deutsche Mark: Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen, Übertragung der Zuständigkeit für die Rückforderung rechtswidrig umgestellter Guthaben auf diese Bundesoberbehörde, Erweiterung der Kompetenzen der Behörde, Entlastung der betroffenen Geldinstitute von der staatlichen Aufgabe; Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark (Währungsumstellungsfolgengesetz - WUFG -) als Artikel 1 des Gesetzes, Änderung der §§ 3 bis 8 des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark. Es entstehen zusätzliche Personalkosten von insgesamt etwa 5,4 Mio DM bei einer Einsatzdauer von etwa fünf Jahren. Den Kosten für die Erweiterung des Prüfverfahrens bis zu 10 Mio DM stehen erhebliche Forderungen zugunsten des Ausgleichsfonds Währungsumstellung gegenüber. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erhöhung des Bußgeldrahmens für Ordnungswidrigkeiten von 1.000 DM auf 100.000 DM u.a.m. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Währungsumstellungsfolgengesetz/Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Umstellung von DDR-Mark in D-Mark * Bundesamt für Finanzen/Zuständigkeit des Bundesamts für Rückforderungen rechtswidriger Umstellungen von DDR-Mark in D-Mark