Gesetz für einen Pandemierat des Bundestages (Pandemieratgesetz - PandemieratG)
Ausweitung der Unterrichtungspflicht von Bundesregierung und Bundesrat gegenüber dem Bundestag über die Entwicklung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, damit Ermöglichung einer substanziellen Befassung mit dem Infektionsgeschehen und den Auswirkungen der Eindämmungsmaßnahmen auf Einzelne und Gesamtgesellschaft, Einsetzung eines aus Wissenschaftlern und Bürgern bestehenden Pandemierates als Hilfsorgan des Bundestages, Verpflichtung des Bundestages zur Anhörung und öffentlichen Befassung mit dessen Berichten und Einschätzungen, Erhöhung von Vertrauen und Akzeptanz der Bevölkerung durch Berücksichtigung der Bürgerperspektive;<br /> <strong>Pandemieratseinsetzungsgesetz</strong> als Art. 2 der Vorlage, Änderung § 5 und Einfügung § 5b Infektionsschutzgesetz