Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
Festlegung eines einheitlichen Gerichtsstandes in Kempten für Straftaten von Bundeswehrsoldaten bei besonderer Auslandsverwendung zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen betr. effektive und zügige Strafverfolgung; Stärkung des Opferschutzes durch Klarstellung der staatsanwaltlichen Zuständigkeit betr. Weiterleitungsverpflichtung der Strafanzeige im Wohnsitzstaat an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedsstaates gem. Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren; <br /> Einfügung § 11a Strafprozessordnung, Änderung § 143 Gerichtsverfassungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Rahmenbeschluss 2001/220/IJ vom 15.03.2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. EG Nr. L 85, 22.03.2001, S. 1)