Gerichtsurteil zur steuerlichen Freistellung von Grenzgängern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundessozialgerichts im Verfahren B 11 AL 6/21 R, wonach im Falle einer steuerlichen Freistellung als Grenzgänger keine Steuerpflicht in Deutschland besteht und deshalb keine Lohnsteuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal vorliegt sowie § 153 Absatz 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) für eine Zuordnung der Steuerklasse I nach Wortlaut und Sinn und Zweck keine Grundlage bietet und damit mangels zuzuordnender Steuerklasse der sich nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB III ergebende Abzugsbetrag in solchen Fällen 0 Euro beträgt?