Gerichtliche Überprüfung der Erhebung von Studiengebühren in den Ländern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie hat die Bundesregierung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung von § 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes (BremStKG) vom 18. Oktober 2005 (BremGBl. S. 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1, § 2 Absatz 1 BremStKG oder von Studiengebühren im Allgemeinen Stellung bezogen, und auf welche Fakten stützte sie sich dabei? <br /> <br /> Versteht es die Bundesregierung als Aufgabe, im Rahmen der Bildungsberichterstattung kontinuierlich zu überprüfen, ob die Erhebung von Studiengebühren in einzelnen Ländern zu einer mit dem Rechtsgut Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005, Az. 2 BvF 1/03 Rn. 71), und wie will sie dabei eine Verfälschung der Ergebnisse infolge der Auswirkungen anderer Faktoren, wie der Ausdehnung von Zulassungsbeschränkungen, doppelter Abiturjahrgänge, des Aussetzens der Wehrpflicht etc., verhindern?