Genehmigungsvorbehalt durch Krankenkassen für sogenannte Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen wenden nach Kenntnis der Bundesregierung immer noch zahlreiche Krankenkassen weiterhin den Genehmigungsvorbehalt für sogenannte "Verordnung außerhalb des Regelfalls" an (vgl. www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/genehmigung_ausserhalb_regelfall/20190624_Genehmigungsverfahren_Heilmittel_Stand_24.06.2019-1.pdf), und was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, damit der im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai dieses Jahres in Kraft getreten ist, vorgesehene Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkassen für sog. "Verordnungen außerhalb des Regelfalls" auch tatsächlich fällt, nachdem es in § 32 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch n. F. (SGB V) heißt: "Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmen-ge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse"?