Genehmigungspraxis des Bundesamtes für Strahlenschutz für den Einsatz ionisierender Strahlung in klinischen Arzneimittelprüfungen
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Ist es Praxis des Bundesamtes für Strahlenschutz, einen Antrag für den studienbedingten Einsatz ionisierender Strahlung in klinischen Arzneimittelprüfungen (§ 28b Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV)) als unvollständig anzusehen, wenn die Stellungnahme der registrierten Ethikkommission nach § 28g RöV Einwände enthält, und ist eine solche Stellungnahme der registrierten Ethikkomission ein Verwaltungsakt, der für den Antragsteller rechtlich verbindlich ist? </p>