Genehmigungserteilungen der Länder für Vorhaben mit Eingriff erheblicher Beeinträchtigung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, dass Länder das Genehmigungserfordernis nach § 17 Absatz 3 BNatSchG rechtlich nicht umsetzen und damit keine gesetzliche Regelung für die Genehmigung von Verfahren treffen, die keiner behördlichen Zulassung und keiner Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, und wie bewertet die Bundesregierung, dass es in diesem Fall den Vorhabenträgern selbst überlassen bleibt, zu entscheiden, ob es sich bei ihrem Vorhaben um einen Eingriff mit "erheblicher Beeinträchtigung" im Sinne von § 14 BNatSchG handelt, der eine Genehmigungspflichtigkeit nach sich zieht?