Genehmigungen nach der EU-Blocking-Verordnung im Zusammenhang mit US-Sanktionen gegen den Iran
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie viele weitere Personen seit der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 47 Bundestagsdrucksache 19/7341 nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (Blocking-Verordnung) haben eine Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 bei der EU-Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für extraterritoriale Rechtsakte – in dem die Bundesregierung laut Artikel 8 vertreten ist – bislang im Zusammenhang mit den nach dem Ausstieg der USA aus dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) wiederauflebenden US-Sanktionen gegen den Iran eingeholt, um entgegen in Artikel 5 Absatz 1 den genannten "Forderungen und Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte" nachzukommen (bitte Land und Branche angeben), und wie viele weitere Personen seit der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 47 auf Bundestagsdrucksache 19/7341, deren wirtschaftliche und/oder finanziellen Interessen durch die US-Sanktionen gegen den Iran mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt sind, haben die EU-Kommission nach Artikel 2 der BlockingVerordnung darüber unterrichtet – worüber laut Artikel 10 dieser Verordnung alle EU-Mitgliedstaaten im Informationsaustausch stehen (bitte Land und Branche angeben)?