Genehmigung von Heilmittelbehandlungen für Asylbewerber durch zuständige Sozialbehörden
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es mit den geltenden Bestimmungen vereinbar, wenn bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes bei einer durch die zuständige Sozialbehörde genehmigten ambulanten Behandlung eine Heilmittelverordnung erfolgt, diese dann durch die zuständige Sozialbehörde genehmigt werden muss?