Geltungsbereich des assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch die EU-Kommission der Auffassung ist, dass das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80 bereits dann gilt, wenn Betroffene ihre Absicht bekundet haben, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, ohne zuvor in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben (vgl. Stellungnahme der EU-Kommission vom 29. Juli 2011 in der Rechtssache C-256/11 des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere die Nummern 7, 54 und 58), und was bedeutet das beispielsweise für die Bereiche Verlängerung der Mindestehebestandszeit zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts, Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug oder längerfristiges Aufenthaltsrecht nur beim Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse?