Geltung des Vorläufigkeitsvermerks Nr. 6 zur Höhe der kindbezogenen Freibeträge auf bestimmte Fallkonstellationen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit bezieht sich nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. August 2015 zur vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 der Abgabenordnung) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (IV A 3 – S 0338/07/10010) der Vorläufigkeitsvermerk Nr. 6 zur Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes auch auf Fallkonstellationen, bei denen sich die genannten kindbezogenen Freibeträge nicht auf die Berechnung der Einkommensteuer sondern einzig auf die des Solidaritätszuschlags nach § 3 Absatz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 auswirken, und inwieweit erfolgt diesbezüglich die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig (bitte mit Begründung)?