Gefahrlose Einreise eines türkischen Verlegers und Menschenrechtsaktivisten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen hat das Bundeskriminalamt dem im schwedischen Exil lebenden türkischen Verleger und Menschenrechtsaktivisten R. Z. für seinen Besuch der Frankfurter Buchmesse keine gefahrlose Einreise zugesichert (www.Boersenverein.de/de/portal/Presse/158382?presse_id=1744217), und wie wird die Bundesregierung es zukünftig vermeiden, dass deutsche Sicherheitsbehörden von der türkischen Regierung unter Berufung auf das Europäische Auslieferungsabkommen (EurAuslÜbk) für die Unterdrückung oppositioneller Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Politiker missbraucht werden, zumal Artikel 3 Absatz 1 EurAuslÜbk explizit die Möglichkeit beinhaltet, Auslieferungsbegehren wegen politischer Handlungen abzulehnen?