Gebührenbefreiung für den neuen Personalausweis
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welcher Personenkreis ist nach Ansicht der Bundesregierung im Sinne von § 1 Absatz 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV) als bedürftig anzusehen und damit von den Gebühren zu befreien bzw. nur mit ermäßigten Gebühren zu belasten, und in welcher Form gedenkt sie einen Ausgleich für den Personenkreis der SGB-II-Empfänger zu leisten, welche schon heute eines neuen Personalausweises bedürfen, jedoch nach den Änderungen des Regelbedarfs im Januar 2011 mit der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgabe für den Personalausweis von 0,25 Euro im Monat bisher lediglich 2,50 Euro der erforderlichen 22,80 Euro bzw. 28,20 Euro ansparen konnten?