Gasversorgung von Thermal- und Kurbädern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass Thermal- und Kurbäder, deren ambulante Vorsorgemaßnahmen Pflichtleistungen der Krankenkassen gemäß § 23 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind, als Freizeiteinrichtungen gelten und somit nicht zum geschützten Kundenkreis der sozialen Dienste in dem Bereich der Gesundheitsversorgung gemäß § 53a Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zählen, obwohl die Bundesnetzagentur bei der Auslegung des Begriffes "lebenswichtiger Bedarf" ihres Auftrages gemäß § 1 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes und § 1 der Gassicherungsverordnung behauptet, sich an der gesetzlichen Wertung des § 53a EnWG zu orientieren, und wenn ja, warum?