Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
Finanzierungszuständigkeit des Bundes für BAföG-Geldleistungen ab 1. Januar 2015, Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge um 7 Prozent sowie des Freibetrags für eigenes Vermögen Auszubildender auf 7.500 Euro (zusätzlicher Freibetrag bei Unterhaltspflichten auf 2100 Euro), Anpassung von Sozialpauschalen und Höchstbeträgen an aktuelle Beitragssätze der Kranken- und Pflegeversicherung, Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags für Auszubildende mit Kindern unter 10 Jahren auf 130 Euro, Anspruch auf Vorabentscheidung über die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums, Förderung der internationalen Mobilität von Schülern und Studierenden;<br /> Änderung und Aufhebung zahlr. §§ Bundesausbildungsförderungsgesetz, Änderung § 8 Stipendienprogramm-Gesetz, Änderung versch. §§ Sozialgesetzbuch III sowie § 13 Darlehensverordnung