Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (G-SIG: 12021841)
Endgültige Feststellung der Lastenanteile von Bund und den 11 alten Bundesländern an den Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das Rechnungsjahr 1992