Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)
Indikationenregelung: Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs bei medizinischer und kriminologischer Indikation sowie in bestimmten Fällen bei in außergewöhnlicher Bedrängnis von einem Arzt vorgenommenen Handlungen;<br /> Änderung §§ 218 bis 218 g, 219, 219 a Strafgesetzbuch, Aufhebung Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, § 1 Abs. 2 Gesetz Nr. 34 des ehemaligen Landes Württemberg-Baden über die Nichtanwendung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses