Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)
Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs zwischen dem 14. Tag und dem Ende des dritten Schwangerschaftsmonats nach Beratung durch einen Arzt und mit Einwilligung der Schwangeren (Fristenmodell), Straffreiheit nach diesem Zeitpunkt nur bei medizinischer oder kindlicher Indikation, uneingeschränkte freiwillige Sterilisation vom vollendeten 25. Lebensjahr an;<br /> Neufassung §§ 218 bis 218 b und Einfügung 226 b bis 226 d Strafgesetzbuch, Änderung § 14 Rechtspflegergesetz, Aufhebung Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und § 1 Abs. 2 Gesetz Nr. 34 des ehemaligen Landes Württemberg-Baden über die Nichtanwendung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses<br /> <br /> Bezug: Alternative Gesetzentwürfe Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU, BT-Drucksache 07/554, Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts, GESTA 7.WP C026, der Abgeordneten Dr. Müller-Emmert, Dürr, Dr. Bardens und anderer, BT-Drucksache 07/443, Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts, GESTA 7.WP C024 und der Abgeordneten Dr. Heck, Köster, Dr. Unland und anderer, BT-Drucksache 07/561, Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts, GESTA 7.WP C027<br /> <br /> <strong>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:</strong> Nichtigkeit des neu gefassten § 218 a Strafgesetzbuch, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung Anwendung §§ 218 b und 219 Strafgesetzbuch auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis, Straflosigkeit bei mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen vorgenommenen Abbrüchen, wenn die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 176 bis 179 Strafgesetzbuch beruht, Möglichkeit des Absehens von Strafe bei Gefahr einer schwerwiegenden Notlage für die Schwangere<br /> <br /> Bezug: Siehe auch Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz, GESTA 7. WP C080