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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-5012

Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (G-SIG: 16019108)

Stage enactedUpdated 16d ago

Teilhabe des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste an den Wertsteigerungen seines Werkes bei Weiterverkauf, Angleichung der unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU auf einen prozentualen Anteil am Veräußerungserlös zwischen 0,25% und 4% ab einem Veräußerungserlös von mindestens 1.000 Euro bis zu einem Gesamtbetrag für den Künstler von maximal 12.500 Euro;<br /> Neufassung § 26 Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten für die öffentlichen Haushalte.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Europäische Impulse:</span> Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. EG Nr. L 272, 13.10.2001, S. 32)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Senkung des Mindestbetrags für die Inanspruchnahme des Folgerechts auf 400 Euro sowie Verlängerung der Geltung des § 52a UrhG (Verwendung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung) zu Evaluierungszwecken bis Ende 2008;<br /> Erneute Änderung § 26 sowie zusätzliche Änderung § 137k Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Siehe auch C173 und C174<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Nebenschlagwörter:</span> Urheberrecht/Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes * Bildende Kunst/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von bildender Kunst * Künstler/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von bildender Kunst * Folgerecht/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von bildender Kunst * Fotografie/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von Lichtbildwerken