Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (G-SIG: 16019108)
Teilhabe des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste an den Wertsteigerungen seines Werkes bei Weiterverkauf, Angleichung der unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU auf einen prozentualen Anteil am Veräußerungserlös zwischen 0,25% und 4% ab einem Veräußerungserlös von mindestens 1.000 Euro bis zu einem Gesamtbetrag für den Künstler von maximal 12.500 Euro;<br /> Neufassung § 26 Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten für die öffentlichen Haushalte.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Europäische Impulse:</span> Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. EG Nr. L 272, 13.10.2001, S. 32)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Senkung des Mindestbetrags für die Inanspruchnahme des Folgerechts auf 400 Euro sowie Verlängerung der Geltung des § 52a UrhG (Verwendung von Teilen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung) zu Evaluierungszwecken bis Ende 2008;<br /> Erneute Änderung § 26 sowie zusätzliche Änderung § 137k Urheberrechtsgesetz<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> Siehe auch C173 und C174<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Nebenschlagwörter:</span> Urheberrecht/Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes * Bildende Kunst/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von bildender Kunst * Künstler/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von bildender Kunst * Folgerecht/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von bildender Kunst * Fotografie/Teilhabe der Urheber an der Wertsteigerung bei Weiterverkauf von Lichtbildwerken