Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Reduzierung des Stiftungsvorstandes auf zwei Mitglieder; Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“<br /> <br /> Es entstehen keine Kosten.