Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (G-SIG: 11020191)
<b>Bezug:</b> Siehe auch I48 <br><br><b>Inhalt:</b> Anhebung der Renten für Contergangeschädigte rückwirkend zum 1. Januar 1988 um 6 v.H. Es entstehen Mehrkosten von jährlich etwa 1,21 Mio DM, die durch das Stiftungskapital und dessen Zinsen gedeckt werden. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Contergangeschädigter/Rentenerhöhung für Contergangeschädigte * Behindertes Kind/Rentenerhöhung für Contergangeschädigte * Rentenanpassung/Rentenerhöhung für Contergangeschädigte