Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
Umsetzung europarechtlicher Vorschriften und Anpassung an innerstaatliche Wahlrechtsentwicklungen: Absenkung der Zahl der EP-Abgeordneten aus Deutschland auf 96 Abgeordnete und der Sperrklausel auf drei Prozent, Übernahme der neuen Rechtsschutzsbestimmungen betr. Bundestagswahl, Neuregelungen zum wahlorganisationsrelevanten EU-weiten Informationsaustausch sowie Anpassung des Fristenkalenders; redaktionelle Änderungen;<br /> Änderung zahlr. §§ Europawahlgesetz<br /> <br /> Bezug: Vertrag von Lissabon <br /> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. November 2011 betr. Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel (2 BvC 4/10, 6/10 und 8/10)<br /> Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014, P7_TA-PROV(2012)0462<br /> Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen, siehe B072<br /> Richtlinie 2013/1/EU vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 26, 26.01.2013, S. 27)<br /> <br /> <span style="font-weight: bold">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Klarstellung betr. Rechtsschutz gegen Zurückweisung von Wahlvorschlägen durch den Bundeswahlausschuss;<br /> Erneute Änderung § 14 Europawahlgesetz