Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren aus den Mitteln zur Deckung spezifischer Bedarfe, besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens Contergangeschädigter in den Fortbestand ihrer Leistungsansprüche, Aberkennung nur im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben, Wegfall aufwendiger Vertrauensschutzprüfungen im Einzelfall;<br /> Änderung §§ 4, 11, 13 und 16 Conterganstiftungsgesetz