Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Schaffung eines "erweiterten Führungszeugnisses" für kinder- und jugendnah Beschäftigte: Einführung einer besonderen Abweichung vom Eintragungsverbot bei geringer Strafhöhe oder geringer Schuld bei Verletzung der Fürsorgepflicht sowie für Taten aus den Bereichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit unter Beibehaltung der vorhandenen allgemeinen Ausnahme vom Eintragungsverbot, Verwendungsberechtigung u.a. für die Eignungsprüfung nach § 72a SGB VIII; weitere Regelungen in den Bereichen Eintragungsfristen, Anordnung der Nichtaufnahme und statistische Erhebungen;<br /> Aufhebung § 21, Einfügung § 30a sowie Änderung versch. §§ Bundeszentralregistergesetz<br /> <br /> Im Vollzug entsteht einmaliger geringfügiger und nicht abschätzbarer Mehraufwand bei der Registerbehörde.<br /> <br /> <strong>Bezug:</strong> Siehe auch C141 sowie C089